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22. November 2011

Weisungsrecht für Aufsichtsräte

Zukünftig haben Kommunen, die mehrheitlich an ihren kommunalen Gesellschaften beteiligt sind, eine klarere Handhabe in der Gestaltung ihrer Daseinsvorsorge. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2011 spricht kommunalen Gremien ein Weisungsrecht für die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder in kommunalen Unternehmen zu.
Abgelegt unter: Positionen, Kommunales

Dies gilt für mehrheitlich-kommunal geführte GmbHs in denen der Gesellschaftsvertrag die Vorschriften des Aktiengesetzes für nicht anwendbar erklärt. Im konkreten Fall wurde die Weisungsgebundenheit mit § 108 Abs. 5 Nr. 2 der Gemeindeordnung NRW begründet. Ähnliche Formulierungen finden sich in vielen anderen Gemeindeordnungen – in Bayern beispielsweise in § 93 Abs. 2 GO.

Kommunen könnten noch transparenter agieren, wenn die von der Bundesregierung angekündigte Aktienrechtsnovelle 2011 umgesetzt würde. Seit November 2010 liegt ein Referentenentwurf des BMJ vor in dem unter § 394 AktG die Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen neu geregelt werden soll. Der Paragraph regelt, dass entsprechende Satzungsänderungen vorgenommen werden können. Per Satzungsbeschluss könnten dann Aufsichtsratssitzungen öffentlich abgehalten werden oder ein bestimmter Personenkreis (Bsp.: Gemeinderäte, Journalisten) an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen, wenn die Gesellschaft nichtbörsennotiert ist und mit kommunaler Beteiligung geführt wird.

In unserem Antrag zur Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen (Drucksachennr.: 16/11826) vom Februar 2009 forderten wir ausdrücklich Änderungen im GmbH- und Aktiengesetz vorzulegen. Schließlich müssen kommunale, dem Gemeinwohl verpflichtete Unternehmen Öffentlichkeit zulassen und Transparenz gegenüber den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern transparent agieren und berichtspflichtig sein.