Aktuelle Entwicklungen Bundeskinderschutzgesetz
Damit trägt der Bund rund die Hälfte der aus dem Kinderschutzgesetz sich ergebenden Kostenfolgen.
Die Ausgestaltung eines entsprechenden Fonds wird über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verteilung der Mittel soll nach zwei Kriterien erfolgen: Ein zugrundliegendes Kriterium ist die Finanzkraft der Länder (Königsteiner Schlüssel). Ein Zweites sind sozialräumliche Kriterien. Als Maßstab dafür wird die Zahl der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren im Transferleistungsbezug nach SGB II und XII heran gezogen.
Mit der sozialräumlichen Ausrichtung des einzurichtenden Fonds werden neue Wege einer gemeinsamen Finanzierung von Bund und Ländern beschritten. Je nachdem wie der konkrete Verteilungsmodus in der Verwaltungsvereinbarung letztlich ausgestaltet wird, besteht eine Chance Geld in finanzschwache Kommunen zu leiten.
Das Gesetz verpflichtet künftig öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe zur Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards zu Kinderrechten und Gewaltschutz (§§ 74 und 79 a SGB VIII). Für die freien Träger wird diese Einhaltung förderrelevant.







