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Weltkindertag: Kinderrechte in der Verfassung stärken
Auch in Deutschland gibt es für die Kinderrechte noch eine Menge zu tun. Ein überfälliger Schritt ist dabei die Stärkung von Kinderrechten in der Verfassung. Leider laviert hier die große Koalition seit Monaten herum. Wir fordern mit einem aktuellen Bundestagsantrag (16/5005) explizit, die Rechtsstellung von Kindern grundgesetzlich zu verankern und ihnen damit einen verbesserten Anspruch auf Förderung und Bildung zu gewähren.
Wir sind uns dabei mit einer Vielzahl von Expertinnen und Experten sowie Verbänden einig - allen voran das Aktionsbündnis Kinderrechte bestehend aus Unicef, Deutschem Kinderhilfswerk und Deutschem Kinderschutzbund.
Kinder haben Anspruch auf lebenswerte Verhältnisse, die ihre Entwicklung fördern und ihnen möglichst optimale Perspektiven eröffnen. Das ist auch die Grundaufgabe einer Politik, die sich am Kindeswohl orientiert. Dafür müssen wir in Deutschland ein klares Signal setzen.
Als die 9. Vollversammlung der Vereinten Nationen 1954 ihren Mitgliedsstaaten die Einrichtung eines Weltkindertages empfahl, wollte sie damit den Einsatz für die Rechte der Kinder verstärken. Maßstab dessen sollte die auch von Deutschland ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention sein. Zwischen ihrem Anspruch, dass "alle Kinder die gleichen Rechte haben" und der Realität klafft jedoch eine unverkennbare Lücke. Deutlich wird dies vor allem durch die wachsende Kinderarmut, Deutschlands Bildungsmisere oder an den vielen dramatischen Fällen schwerer Kindesvernachlässigung.'
Zwar hat sich in den zurückliegenden Jahren das Bild von Kindern im öffentlichen Bewusstsein schrittweise verändert. Doch trotz dieses Paradigmenwechsels werden Kinder von Politik und Gesellschaft weiterhin nicht ausreichend als eigenständige Akteure mit individuellen Interessen wahrgenommen. Dazu trägt das Grundgesetz in seiner jetzigen Fassung bei. Den Kindern wird in der Verfassung nur eine passive Rolle im Bereich von Fürsorge und Erziehung zugesprochen. Kinder und Jugendliche sind aber nicht Objekte des Handelns. Ihnen stehen die gleichen Menschenrechte zu wie Erwachsenen. Dabei sind entwicklungsbedingte Gesichtpunkte wie ihre Schutzbedürftigkeit und ihr Anspruch auf Förderung besonders zu berücksichtigen.






