23. November 2016
Seit zwei Jahrzehnten steht eine Reform der Grundsteuer im Raum. Die Grundsteuer ist veraltet und ungerecht. Einheitswerte aus den Jahren 1964 bzw. 1935 und unterschiedliche Grundsteuermesszahlen abhängig vom Haustyp verursachen Verzerrungen und Ungleichbehandlungen. Heute unterliegt gleichwertiger Grundbesitz völlig unterschiedlichen Grundsteuerbelastungen. Die unterschiedlichen Vermögenswerte im Immobilienbereich werden nicht adäquat durch die Steuerzahlung abgebildet. Die Verfassungsmäßigkeit ist mehr als fraglich und dem Bundesverfassungsgericht liegen mehrere entscheidungsreife Fälle vor. Eine Befassung des Gerichtes steht unmittelbar bevor.
Eine Reform ist längst überfällig. Gerade da die Grundsteuer für die Kommunen unverzichtbar ist. Ihre besondere Bedeutung liegt in ihrer Verlässlichkeit. Unabhängig von konjunkturellen Auf- und Abschwüngen oder Steuergestaltungsmöglichkeiten sind die Einnahmen aus der Grundsteuer konstant. Deshalb ist die Grundsteuer sowohl durch ihre Einnahmehöhe als auch durch ihren Charakter als kommunale Besteuerung von Vermögen für die Kommunen unverzichtbar.
Nun haben die Länder endlich einen Kompromissvorschlag im Bundesrat beschlossen. Bis auf Bayern und Hamburg trugen alle Bundesländer den Kompromiss mit. Der beschlossene Gesetzentwurf des Bundesrates überwindet auf jeden Fall den bisherigen Zustand der ungerechten Besteuerung. Deshalb werden wir als Bundestagsfraktion den jetzt gefundenen Kompromiss auf keinen Fall mit einem neuen oder erweiterten Vorschlag befrachten. Viel zu groß ist das Risiko, dass der mühsame gefundene Kompromiss zur Grundsteuer erneut scheitert. Eine entsprechende Initiative unsererseits würde nur Tür und Tor für die Gegner einer Einigung aufmachen. Es ist schon aussichtslos genug, dass mit der CSU in der Bundesregierung der Gesetzentwurf des Bundesrates im Bundestag in dieser Legislaturperiode aufgerufen wird.
Der Gesetzentwurf sieht vor, insgesamt das Aufkommen der Grundsteuer nicht zu verändern. Deshalb wird die Reform in zwei Schritten umgesetzt. Zunächst werden alle Grundstücke neu bewertet. Das sind ca. 35 Millionen. Auf dieser Grundlage wird die Steuermesszahl festgelegt. Der Bodenrichtwert ist dabei die wichtigste Orientierungsgröße. Ist ein Grundstück bebaut, wird der Wert des Hauses auf den Bodenrichtwert aufgeschlagen. Dieser wird pauschal ermittelt durch eine Multiplikation der Grundfläche mit pauschalisierten Herstellungskosten. Das Alter des Hauses wird auch berücksichtigt. Außerdem erhält jedes Land die Möglichkeit die Steuermesszahl innerhalb eines bestimmten Korridors anzupassen.
Der zu Grunde liegende Arbeitsaufwand verlangsamt die Umsetzung der Reform. Der Hauptfeststellungszeitpunkt soll im Jahr 2022 liegen. Danach können die Bewertungsarbeiten beginnen. Eine Anwendung der neuen Grundsteuerwerte wird für das Jahr 2027 erwartet. Bis dahin bleiben die alten Einheitswerte gültig.
Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Bundestag zustimmt. Das ist aktuell offen.