6. Juli 2017
Am 6. Juli wurde im Vorfeld des G 20-Treffens über das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan eine Grundsatzvereinbarung getroffen. Wieder sind die öffentlichen, also auch die kommunalen Dienstleistungen Gegenstand des Abkommens.
Eine Generalausnahme für öffentliche Dienstleistungen ist, wie auch beim Kanada-Abkommen CETA, nicht vorgesehen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage zum EU-Japan-Handelsabkommen (JEFTA) hervor.
Die Bundesregierung bestätigt, dass– wie bei CETA – die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, Unternehmen aus Japan Marktzugang und die sogenannte Inländerbehandlung zu gewähren. D.h. japanische Unternehmen dürften nicht schlechter gestellt werden als inländische, auch kommunale Unternehmen. Ausnahmen von diesen Liberalisierungsverpflichtungen werden, wie bei CETA, in einem Anhang gelistet werden (Frage 20). Der Anhang ist bisher jedoch noch nicht bekannt.
Das bedeutet, es wird auch bei dem Abkommen mit Japan eine Negativliste, wie beim CETA, geben. Dann stehen Kommunen erneut vor dem Problem, dass alles, was nicht gelistet wird, auch automatisch liberalisiert werden wird. Das gilt auch zukünftige öffentliche Dienstleistungen, die heute noch gar nicht definiert werden können.
Ebenso soll es wieder eine Public-Utility-Klausel geben (Frage 22-24). Diese Klausel ist in ihrer Reichweite höchst umstritten. Siehe dazu meine Ausführungen zu unserer Kleinen Anfrage zu CETA und der kommunalen Wasserversorgung https://britta-hasselmann.de/meine-themen/fuer-kommunen/2016/07/22/freihandel-bundesregierung-ignoriert-wissenschaftliche-expertise-zu-ceta-und-kommunaler-daseinsvorsorge/
Die in den Anhängen zu formulierenden Vorbehalte sollen sich nach Auskunft der Bundesregierung nicht auf den Investitionsschutz beziehen (Frage 25). So wurde es auch in CETA vereinbart, und offenbar hat die Bundesregierung an dieser sensiblen Stelle, die Klagerechte von Investoren gegen kommunale Entscheidungen ermöglicht, nichts gelernt.
Wie bei CETA werden künftig auch beim Japan-Abkommen außerhalb unseres Rechtswesens Schiedsgerichte entscheiden, ob eine kommunale Maßnahme, wie etwa die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, gegenüber einem japanischen Unternehmen möglicherweise diskriminierend bzw. nicht verhältnismäßig ist. Ökologische oder soziale Kriterien, spielen bei diesen Schiedsgerichts-Entscheidungen keine Rolle, es geht ausschließlich um einen entgangenen Gewinn des japanischen Unternehmens.
Solche Verträge setzen die Kommunen unter Liberalisierungsdruck und schränken ihre kommunale Selbstverwaltung ein. Auch die kommunalen Entscheider geraten unter Druck, besteht doch das Risiko, vor ein internationales Schiedsgericht gezogen zu werden. Zwar würde gegen den Bund geklagt werden, er könnte aber über die Länder Kommunen in Regress nehmen. Wir haben diesen Sachverhalt ausführlich bei CETA für den Sektor der Wasserver- und entsorgung diskutiert und prüfen lassen. Siehe dazu das Gutachten Prof. Laskowski unter https://www.gruene-bundestag.de/themen/freihandel/risiken-fuer-die-daseinsvorsorge-wie-sicher-bleibt-unser-wasser-21-09-2016.html
Eine genauere und abschließende Analyse und Bewertung bleibt der Vorlage der Negativliste und dem abschließend ausverhandelten Abkommenstext vorbehalten. Diese werden wohl erst nach der Bundestagswahl im Herbst vorliegen. Sollte die Bundesregierung jedoch nicht von ihrem Kurs abweichen und die EU-Kommission weiter bei ihrer Liberalisierungspolitik unterstützen, werden wir mit JEFTA die gleichen Probleme wie mit CETA, haben. Möglicherweise noch weitergehend, denn die ökologische Frage scheint in JEFTA unter den Tisch zu fallen. Siehe dazu auch den Beschluss des Parteirates http://www.gruene.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Beschluesse_Parteirat/20170703_Beschluss_Parteirat_G20_Hamburg.pdf der Inhalt und Verfahren bei JEFTA ablehnt.